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1. Die (teilweise) Verwirkung des Anspruchs auf Getrenntlebendenunterhalt über § 1579 Nr. 6 BGB i. V. m. § 1361 Abs. 3 BGB wegen der Aufnahme eines 3 Monate dauernden intimen Verhältnisses setzt zunächst einmal voraus, daß die Unterhaltsberechtigte aus einer durchschnittlich verlaufenden Ehe ausgebrochen ist. 2. Einkommen des Unterhaltsverpflichteten aus Mehr- und Schichtarbeit ist unterhaltsrechtlich voll zu berücksichtigen, wenn die Mehrleistungen nur geringen Umfang haben oder berufstypisch sind (BGH FamRZ 1982, 779). 3. Auch das Kindergeld zählt zu dem für die Ehegattenunterhaltsberechnung maßgeblichen Einkommen (BGH FamRZ 1990, 979, BGH FamRZ 980; 1992, 539). Da es sich nicht um Erwerbseinkommen handelt, ist kein Erwerbstätigenbonus zu berücksichtigen. Wenn nach dem Kindergeldausgleich durch hälftige Teilung beiden Elternteilen ein gleich hoher Betrag zugeflossen ist, heben sich die Beträge auf. 4. Erzielt die Ehefrau neben der Betreuung eines Kleinkinds Einkommen aus einer Berufstätigkeit, so ist die Berufstätigkeit unzumutbar und ihr Einkommen nicht nach der Differenzmethode zu berücksichtigen, sondern nach Maßgabe des § 1577 Abs. 2 BGB, dessen Grundsätze auch im Rahmen des § 1361 BGB herangezogen werden können (BGH FamRZ 1983, 146/150; BGH FamRZ 1984, 364/365; BGH FamRZ 1990, 989/991). 5. Auf die Ermittlung des vollen Unterhalts unter Einschluß des trennungsbedingten Mehrbedarfs kann regelmäßig verzichtet werden, wenn der Unterhalt nach der Differenzmethode zu bemessen ist (BGH FamRZ 1984, 358/360). Die hälftige Teilung der prägenden Einkünfte stellt sowohl für die Alleinverdienerehe wie für die Doppelverdienerehe im Regelfall die Obergrenze des Unterhaltsanspruchs dar, wenn zusätzliche Mittel fehlen, um trennungsbedingten Mehrbedarf abzudecken. Stehen nach der Scheidung zusätzliche Mittel zur Verfügung, kann bis zu deren Höhe ein trennungsbedingter Mehrbedarf befriedigt werde, der konkret dargelegt werden muß.

OLG Hamburg (12 UF 111/91) | Datum: 17.07.1992

DAVorm 1992, 1121 [...]

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